Die Waffenbesitzkarte – Was ist das?

Wenn Sie in Deutschland eine Waffe besitzen möchten, brauchen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis, die so genannte Waffenbesitzkarte (WBK).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind im Waffengesetz geregelt.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Waffenbesitzkarten für Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Erben, die sich farblich voneinander unterscheiden. So gibt es grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarten:

  • Die grüne WBK kann sowohl einem Jäger als auch einem Sportschützen gehören.
  • Die gelbe WBK ist eine weitere Option für Sportschützen.
  • Die rote WBK ist für Waffensammler und Waffensachverständige vorgesehen.

In jeder Waffenbesitzkarte sind die Waffen immer einzeln nach Art, Hersteller, Waffennummer und Kaliber eingetragen.

Erben Sie nun also eine Waffe, ist es für Sie leicht, anhand der WBK festzustellen, um was für eine Waffe es sich genau handelt.

Sie können keine Waffenbesitzkarte finden oder Sie haben sie verloren? Dann machen Sie bitte eine Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde! Dort wird sich dann entsprechend um alles Weitere gekümmert.

Sie haben noch weitere Fragen rund um die Waffenbesitzkarte? Dann kontaktieren Sie mich gern.

Kurzübersicht [Waffen, Munition, Sprengstoff] - Was darf mit welcher Erlaubnis erworben werden?

Waffenbesitzkarten (Nachweis der Erwerbserlaubnis)

alte Gelbe WBK“ (WBK für Sportschützen)

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.

Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogene und glatte Läufen).

neue Gelbe WBK“ (WBK für Sportschützen)

Erwerbserlaubnis nach §14 Abs. 4 WaffG gilt für alle vier nebenstehend genannten Waffenarten, unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten). Inhaltliche Einschränkungen wären nicht zulässig.

Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen: also Revolver und Doppelflinten)

„Grüne WBK“ (WBK idR für Jäger, Sportschützen)

Erwerbserlaubnis nach §14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers)

Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig. 

Sammler-WBK (rosafarben)

Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet das in der WBK beschrieben ist fallen. 

Gültiger Jahresjagdschein (Jäger)

Erwerbserlaubnis für jagdlich geführte Langwaffen ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG. Eein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG). 

Berechtigt zum Erwerb von allen Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sind. Verboten sind Vollautomaten, sowie Halbautomaten mit mehr als 2 Schuß Magazinkapazität.

Munitionserwerb

a) Munitionserwerbsschein (MES)

Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig. Für Sammler und Sachverständige unbefristet und i.d.R. für alle Arten von Munition, die nicht dem KWKG unterliegt.

b) Eintrag in der WBK

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt.

WICHTIG: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. .357 Magnum und .38 Spec.

Stand: Januar 2020

Erlaubnis nach §27 - Sprengstoffgesetz (SprengG)

Die Erlaubnis nach §27 - Sprengstoffgesetz (SprengG) berechtigt zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffe. So zum Beispiel dem Wiederladen von Munition oder Schwarzpulverschießen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

     1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

     2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen, 2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist, 3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.